WER WIR SIND

WIR STELLEN UNS VOR



Als traditionsreiches Immobilienteam mit langjähriger Erfahrung,  sind wir der richtige Partner für Ihr Vorhaben. Immobiliengeschäfte sind für uns eine sehr persön­liche Angelegenheit. Vertrauen und enger Kontakt zu unseren Kunden ist uns deshalb sehr wich­tig. Wir nehmen uns Zeit für Sie und gehen auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse ein.



Wir freuen uns darauf, bald auch Sie zu unseren zufriedenen Kunden zählen zu dürfen!

Lernen Sie uns gerne auch persönlich kennen.


Wir freuen uns auf Sie!



Unser Team

Ines Reiher - zert. Verwalterin
Maximilian Haderek - zert. Verwalter







Starke Partnerschaften für erfolgreiche Kunden


Um eine zukunftsorientierte und nachhaltige Verbesserung unseres Dienstleistungsangebotes gewährleisten zu können, sind wir stets an neuen Partnern und Kooperationen interessiert. So sind wir nicht nur Mitglied im Immobilienverband Deutschland, sondern arbeiten auch mit qualifizierten und namhaften Unternehmen zusammen.

Rund 6.000 Mitglieder zählt derzeit der Immobilienverband Deutschland (IVD) und ist damit der größte deutsche Unternehmensverband der Immobilienwirtschaft. Mitglieder sind neben Immobilienmaklern auch Immobilienverwalter, Bauträger, Sachverständige, Finanzdienstleister und sonstige in der Immobilienwirtschaft tätige Unternehmen.



















Zulassung


Gewerbeordnung § 34c Punkt 1 Immobilienmakler


Wir verfügen über eine behördliche Erlaubnis nach § 34c Punkt 1 der Gewerbeordnung zur Ausübung unserer Tätigkeit als Immobilienmakler. Diese umfasst die Vermittlung des Abschlusses (Vermittlermakler) oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss (Nachweismakler) von Verträgen über Grundstücke und Immobilien, grundstückgleiche Rechte, vermietete Wohnräume und gewerbliche Räume.







Gewerbeordnung § 34c Punkt 4

WEG - Verwalter  |  Wohnimmobilienverwalter

wurde durch Amt Barth, Teergang 2, 18356 Barth für folgende Tätigkeit erteilt: 4. das gemeinschaftliche Eigentum von Woh­nungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5, und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Miet­verhält­nisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Ge­setz­buchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)